Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Erbringung von Dienstleistungen von OVWA GmbH, Paul-Neck-Str. 40, 02625 Bautzen, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der OVWA GmbH, Paul-Neck-Straße 40, 02625 Bautzen (nachfolgend „Agentur“), und ihren Auftraggebern über Leistungen im Bereich Eventmanagement, Veranstaltungsorganisation, Marketing, Projektmanagement sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.

Die Agentur erbringt ihre Leistungen für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sowie für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

Individuelle Vereinbarungen, insbesondere schriftlich oder in Textform bestätigte Angebote, haben Vorrang vor diesen AGB.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Agentur ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Die Darstellung der Leistungen auf der Internetseite der Agentur stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar.

Anfragen über Telefon, E-Mail oder Kontaktformular sind unverbindlich.

Auf Grundlage einer Anfrage erstellt die Agentur ein individuelles Angebot. Der Leistungsumfang, die Vergütung sowie gegebenenfalls Termine und besondere Ausführungsbedingungen ergeben sich aus diesem Angebot.

(4) Der Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch eine sonstige übereinstimmende Vereinbarung zustande.

(5) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Gesetzliche Änderungsrechte bleiben unberührt.

§ 3 Leistungsumfang und Durchführung

(1) Die Agentur erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Konzeption, Planung, Organisation, Koordination und Durchführung von Veranstaltungen, Marketingmaßnahmen, Werbeaktionen und Projekten.

(2) Die konkret geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag und den vereinbarten Leistungsbeschreibungen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, schuldet die Agentur die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder werblichen Erfolg.

(4) Die Agentur ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Nachunternehmer einzusetzen, soweit keine höchstpersönliche Leistung geschuldet ist.

(5) Für Leistungen beauftragter Dritter haftet die Agentur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, soweit diese als ihre Erfüllungsgehilfen tätig werden.

§ 4 Veranstaltungsorganisation und Verantwortlichkeiten

(1) Die OVWA GmbH erbringt Leistungen im Bereich der Konzeption, Planung, Organisation, Koordination und Durchführung von Veranstaltungen sowie damit zusammenhängende Marketing- und Dienstleistungen.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, handelt die OVWA GmbH als beauftragte Event- und Organisationsagentur. Die Übernahme organisatorischer Aufgaben begründet für sich genommen keine Stellung als rechtlicher Veranstalter.

(3) Die Stellung als Veranstalter sowie die damit verbundenen Verantwortlichkeiten richten sich nach den tatsächlichen Umständen, dem Auftreten gegenüber Dritten und den vertraglichen Vereinbarungen. Zwingende gesetzliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

(4) Soweit der Auftraggeber Veranstalter ist, obliegen ihm die gesetzlichen und behördlichen Veranstalterpflichten, soweit diese nicht wirksam von der OVWA GmbH übernommen werden oder die OVWA GmbH aufgrund gesetzlicher Vorschriften selbst verantwortlich ist.

(5) Die Zuständigkeit für Genehmigungen, Sicherheitskonzepte, Versicherungen, behördliche Auflagen und sonstige veranstaltungsbezogene Verpflichtungen wird im jeweiligen Vertrag festgelegt.

(6) Tritt die OVWA GmbH selbst als Veranstalter auf, gelten die für diese Tätigkeit einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die hierfür getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

(7) Die OVWA GmbH ist berechtigt, zur Durchführung vereinbarter Leistungen geeignete externe Dienstleister und Nachunternehmer einzusetzen. Die gesetzlichen Verantwortlichkeiten und Haftungspflichten bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Preise und Vergütung

(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise.

(2) Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

(3) Die Vergütung kann auf Grundlage von Pauschalpreisen, Stunden- oder Tagessätzen oder individuell vereinbarten Abrechnungsmodellen erfolgen.

(4) Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind, werden nach gesonderter Vereinbarung vergütet.

(5) Kosten für Fremdleistungen, Material, Technik, Personal, Veranstaltungsorte und sonstige projektbezogene Aufwendungen werden entsprechend der getroffenen Vereinbarung berechnet.

§ 6 Fahrtkosten, Reisezeiten und Wartezeiten

(1) Die Agentur erbringt ihre Leistungen deutschlandweit.

(2) Fahrtkosten, Reisezeiten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie sonstige notwendige Reisekosten werden zusätzlich berechnet, soweit dies im Angebot oder einer ergänzenden Vereinbarung vorgesehen ist.

(3) Die Berechnung erfolgt anhand der vereinbarten Kilometerpauschalen, Stunden- oder Tagessätze beziehungsweise der vereinbarten tatsächlich entstandenen Kosten.

(4) Wartezeiten, die durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, können nach vereinbarten Vergütungssätzen berechnet werden.

(5) Zusätzliche Anfahrten oder Mehraufwendungen aufgrund nachträglicher Änderungen durch den Auftraggeber können gesondert vergütet werden, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht oder ein gesetzlicher Anspruch vorliegt.

(6) Gegenüber Verbrauchern werden die Berechnungsgrundlagen und gegebenenfalls zu erwartenden Zusatzkosten vor Vertragsschluss mitgeteilt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen der OVWA GmbH sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde und die Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen bereits fällig ist.

(2) Die Agentur kann mit dem Auftraggeber angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen vereinbaren. Gesetzliche Voraussetzungen für Abschlagszahlungen bleiben unberührt.

(3) Die Zahlung erfolgt auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung besteht im gesetzlich vorgesehenen Umfang.

§ 8 Termine und Projektfristen

(1) Vereinbarte Veranstaltungstermine und verbindliche Projektfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

(2) Der Auftraggeber hat erforderliche Freigaben, Unterlagen und Entscheidungen rechtzeitig bereitzustellen.

(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers können eine angemessene Anpassung der Ausführungsfristen erforderlich machen.

(4) Bei Ereignissen höherer Gewalt oder sonstigen nicht zu vertretenden Leistungshindernissen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bei Leistungsstörungen bleiben unberührt.

§ 9 Änderungen, Verschiebungen und Absagen

(1) Änderungen des Veranstaltungsdatums, des Leistungsumfangs oder anderer wesentlicher Projektbestandteile bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

(2) Bei einer vom Auftraggeber gewünschten Verschiebung einer Veranstaltung wird die Agentur prüfen, ob eine Durchführung zu einem neuen Termin möglich ist. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.

(3) Bereits entstandene, erforderliche und nach dem Vertrag oder den gesetzlichen Vorschriften erstattungsfähige Aufwendungen sowie wirksam vereinbarte Fremdkosten können dem Auftraggeber berechnet werden.

(4) Bei Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber gelten insbesondere die gesetzlichen Regelungen des § 648 BGB. Bei Dienstverträgen richten sich Kündigung und Vergütungsansprüche nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(6) Individuelle Stornierungsvereinbarungen können für einzelne Projekte getroffen werden, soweit diese rechtlich zulässig sind.

§ 10 Fremddienstleister und externe Leistungen

(1) Die Agentur kann im Rahmen ihrer Tätigkeit externe Dienstleister, beispielsweise aus den Bereichen Veranstaltungstechnik, Catering, Personal, Logistik, Gestaltung oder Produktion, einbeziehen.

(2) Ob Verträge mit externen Dienstleistern im eigenen Namen der Agentur oder unmittelbar im Namen des Auftraggebers abgeschlossen werden, ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.

(3) Bei einer unmittelbaren Beauftragung durch den Auftraggeber entstehen die vertraglichen Ansprüche und Pflichten grundsätzlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dienstleister.

(4) Gesetzliche Haftungs- und Sorgfaltspflichten der Agentur bleiben unberührt.

§ 11 Mitwirkung und Freigaben

(1) Der Auftraggeber stellt alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Materialien und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Entwürfe, Konzepte, Druckvorlagen, Werbemittel und sonstige Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber zur Freigabe vorgelegt, soweit dies vereinbart ist.

(3) Der Auftraggeber prüft zur Freigabe vorgelegte Inhalte auf sachliche Richtigkeit und auf die von ihm vorgegebenen Anforderungen.

(4) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er zur Nutzung der von ihm bereitgestellten Texte, Bilder, Logos, Marken und sonstigen Materialien berechtigt ist.

(5) Die Agentur bleibt für eigene Pflichtverletzungen und die ihr obliegenden Prüfungs- und Hinweispflichten nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

§ 12 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an Konzepten, Entwürfen, Gestaltungen, Texten und anderen geschützten Arbeitsergebnissen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern.

(2) Der Auftraggeber erhält die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt, der zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Zwecks erforderlich ist.

(4) Die Nutzung von Materialien Dritter richtet sich nach den jeweils wirksam vereinbarten Lizenzbedingungen.

(5) Eine Nutzung von Kundennamen, Logos, Veranstaltungsfotos oder Projektergebnissen zu Referenz- oder Werbezwecken durch die Agentur erfolgt nur, soweit hierfür eine erforderliche Berechtigung oder Einwilligung vorliegt.

§ 13 Abnahme und Mängelrechte

(1) Soweit ein abnahmepflichtiger werkvertraglicher Erfolg geschuldet wird, erfolgt die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Für Mängel der geschuldeten Werkleistung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(3) Bei Dienstleistungen ohne geschuldeten konkreten Erfolg gelten die einschlägigen dienstvertraglichen Vorschriften.

(4) Gesetzliche Rechte auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme, Aufwendungsersatz und Schadensersatz bleiben unter den jeweiligen Voraussetzungen unberührt.

§ 14 Haftung

(1) Die OVWA GmbH haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der OVWA GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der OVWA GmbH auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4) Die OVWA GmbH übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten wirtschaftlichen, werblichen oder veranstaltungsbezogenen Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen bleibt unberührt.

(5) Soweit die OVWA GmbH ausschließlich mit der Organisation, Planung oder Koordination einer Veranstaltung beauftragt ist, übernimmt sie nicht allein aufgrund dieser Tätigkeit die rechtliche Veranstalterstellung. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen sowie gesetzlich begründete Verantwortlichkeiten bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus ausdrücklich übernommenen Garantien sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.

(2) Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht und die Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB erfüllt sind.

(3) Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss die gesetzlich erforderlichen Informationen sowie eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.

(4) Auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers kann die OVWA GmbH bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen beginnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen möglichen Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.

(5) Die gesetzlichen Widerrufsrechte von Verbrauchern werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt.

§ 16 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.

(2) Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung der OVWA GmbH.

(3) Vertrauliche geschäftliche Informationen werden von beiden Vertragsparteien vertraulich behandelt, soweit keine gesetzlichen Offenlegungspflichten bestehen.

§ 17 Verbraucherstreitbeilegung

Die OVWA GmbH unterliegt nach den mitgeteilten Beschäftigtenzahlen voraussichtlich nicht der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG, sofern auch am maßgeblichen Stichtag nicht mehr als zehn Personen beschäftigt waren.

Unabhängig davon bleiben gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer nicht beigelegten Verbraucherstreitigkeit sowie etwaige besondere Teilnahmeverpflichtungen unberührt.

§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(3) Für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Bautzen als Gerichtsstand vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.

(3) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.

OVWA GmbH
Paul-Neck-Straße 40
02625 Bautzen
Deutschland

Telefon: +49 (0) 3591 6788745
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Stand: Oktober 2026